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Neue Corona-Verodnungen ab Mo, 7.6.2021

Die am heutigen Montag 07.06.2021 in Kraft getretene Corona-Verordnung bietet dem Amateursport in Baden-Württemberg wieder eine Perspektive, auch wenn in einigen Bereichen weiterhin Handlungsbedarf besteht und die aktuellen Regelungen noch hinter den Erwartungen des organisierten Sports zurückbleiben. So sind ab der Öffnungsstufe 2 wieder Spiele vor bis zu 250 Zuschauer*innen möglich. Allerdings unterliegen alle Spieler*innen sowie Zuschauer*innen ab sechs Jahren einer Testpflicht, sofern sie nicht genesen oder vollständig geimpft sind. Die Testpflicht entfällt erst, wenn die 7-Tage-Inzidenz im Stadt- oder Landkreis an fünf Tagen in Folge unter 35 liegt.

Eine Hälfte der 28 württembergischen Stadt-/Landkreise befindet sich aktuell noch im Öffnungsschritt 1, die andere bewegt sich im Bereich der Öffnungsstufen 2 oder 3.

Freundschaftsspiele ab sofort möglich

Freundschaftsspiele können grundsätzlich ab sofort ausgetragen werden, in der Öffnungsstufe 1 allerdings nur im 7 gegen 7 und im 9 gegen 9, ab der Öffnungsstufe 2 dann auch im 11 gegen 11. Zudem besteht die Möglichkeit, Blitzturniere mit maximal vier Mannschaften durchzuführen. Größere Turniere werden bis zu den Sommerferien vorerst nicht genehmigt. Selbstverständlich sind die Vereine dazu verpflichtet, die örtlich geltenden Regelungen zu beachten und umzusetzen. Ein Hygienekonzept sowie die Kontaktdatenerfassung aller beteiligten Personen sind zwingend erforderlich, um den Trainings- und Spielbetrieb aufzunehmen.

Unklarheiten gab es nach Verkündung der Corona-Verordnung am vergangenen Freitag insbesondere noch bei den Testungen von Schüler*innen sowie hinsichtlich der Nutzung von Kabinen und sanitären Anlagen. Diese Lücken schließen die am Wochenende verabschiedeten CoronaVO Sport sowie CoronaVO Schule weitgehend.

Schulen müssen Tests anbieten und bescheinigen

Bereits am Freitag war klar, dass Schüler*innen auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen können, um Trainingsangebote wahrnehmen zu dürfen. Diese Bescheinigungen haben eine Gültigkeit von 60 Stunden (§ 21 Absatz 8 CoronaVO). Erfreulicherweise sieht die neue CoronaVO Schule nun vor, dass Schulen auf Verlangen eine Bescheinigung über das negative Testergebnis einer in ihrer Organisationshoheit durchgeführten Testung unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit ausstellen müssen (§ 21 Absatz 2 CoronaVO). Auch zur Durchführung der Testungen in der eigenen Organisationseinheit sind die Schulen verpflichtet. Allen Schüler*innen bzw. deren Eltern empfehlen wir daher, diesen Rechtsanspruch gegenüber den Schulen auch geltend zu machen.

Zu Hause von den Eltern durchgeführte Selbsttests sind zwar im Grundschulbereich möglich, jedoch berechtigen diese nicht zur Teilnahme am Vereinssport. Um am im Verein organsierten Trainings- oder Spielbetrieb teilzunehmen, muss ein durch die Schule oder von anderer offizieller Stelle bestätigter Nachweis vorliegen. Alternativ besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass eine im Verein mit der Aufgabe betraute Person vor Ort Tests durchführt oder beobachtet und einen Nachweis über das negative Ergebnis ausstellt.

Örtliche Behörden entscheiden über die Kabinennutzung

Was die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen betrifft, so ist diese laut CoronaVO Sport gestattet, solange die Sportausübung in geschlossen Räumen erlaubt ist (§ 2 Absatz 4 CoronaVO Sport). Dies ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 11 CoronaVO ab der Öffnungsstufe 2 der Fall. Abseits des Sportbetriebs besteht grundsätzlich die Pflicht, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder Zeit einzuhalten. In geschlossenen Räumen besteht zudem die Pflicht eine medizinische Maske zu tragen. Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass die lokalen Behörden dennoch an der Schließung festhalten können und bitten Sie deshalb darum, sich vor der Öffnung mit diesen in Verbindung zu setzen.